§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet: Förderverein der Leibniz-Grundschule Schkeuditz e.V..
(2) Der Förderverein ist ein eingetragener Verein. Sitz des Fördervereins ist 04435 Schkeuditz, Ringstr. 10.
§ 2 – Ziel und Zweck des Fördervereins
(1) Der Förderverein unterstützt die Leibniz-Grundschule und den Hort „Haus der Elemente“ bei der Verwirklichung satzungsgemäßer Vorhaben ideell und materiell.
(2) Der Förderverein macht seinen Einfluss geltend, Vorhaben der Leibniz-Grundschule und des Hortes zu fördern und zu realisieren.
(3) Der Förderverein hilft bei der Vorbereitung und Durchführung schulischer Veranstaltungen.
(4) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(5) Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten.
(6) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Fördervereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden. Besonders aufgefordert zur Mitgliedschaft sind Eltern von Schülern der Leibniz-Grundschule Schkeuditz, deren Lehrer und ehemalige Schüler sowie Kinder und Erzieher des Hortes „Haus der Elemente“.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch eine Beitrittserklärung zu erklären. Nach Annahme durch den Vorstand des Fördervereins wird diese rechtswirksam. Die Annahme ist gegeben, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung ein ablehnender Bescheid an die Antragstellerin oder den Antragsteller ergangen ist.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person; insbesondere gilt:
- Ein Austritt ist jeweils zum 31.07. eines Jahres (Ende eines Schuljahres) durch schriftliche Erklärung möglich. Die Erklärung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zum Austrittsdatum abzugeben. Mitgliedsbeiträge werden dabei nicht zurückerstattet.
- Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ziel und Zweck des Fördervereins gröblichst verletzt oder Beitragszahlungen über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht beglichen wurden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ist nicht anfechtbar. Bei Ausschluss wegen Beitragsrückstand ist keine besondere Erklärung durch den Förderverein erforderlich.
§ 4 – Beiträge und Spenden
(1) Die finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag beträgt im Schuljahr 12€.
(2) Für Spenden und Beiträge werden auf Wunsch Spendenbescheinigungen erteilt. Diese stellt die oder der Vorsitzende und eine bzw. ein Stellvertreter/in aus.
(3) Beiträge sind bis zum Ende des Kalenderjahres für das laufende Schuljahr zu entrichten.
§ 5 – Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) als oberstes Organ findet alle zwei Jahre statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn diese:
- vom Vorstand beschlossen oder
- von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wurde.
(4) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand über schriftliche Einladung mindestens 14 Tage vorher zusammen mit der Tagesordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, ausgenommen Satzungsänderungen. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Pattsituationen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die beiden Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(8) Die Haftung des Fördervereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus:
- der / dem Vorsitzenden,
- der / dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
- der / dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
(2) Der Vorstand vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die oder der Vorsitzende und eine bzw. ein Stellvertreter/in sind zusammen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich dafür, dass die Überprüfung der Rechnungsführung einmal im Berichtszeitraum stattfindet.
§ 8 – Protokollierung von Beschlüssen
(1) Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und die dort getroffenen Beschlüsse werden Protokolle angefertigt.
(2) Die Protokolle sind von der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Fördervereins
(1) Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Insbesondere gilt dies bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (Gemeinnützigkeit).
(2) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Unterstützung der Leibniz-Grundschule.
Schkeuditz, den 23.11.2016